Liesbeth Aufblendlicht
Griaß Euch Buaschn!
Bei meiner C1, Bj87, 231PS geht beim Aufblenden das Abblendlicht nicht aus. Jetzt ist meine Frage: gehört das so? Daß bei Lichthupe das Abblendlicht weiterbrennt erscheint mir logisch, aber bei der Fahrt mit Fernlicht sollten doch nicht beide Fäden auf einmal brennen. Immerhin wird’s dann ja ganz schön warm im Birnlein. Wie seht Ihr das? Freue mich über Eure Rückmeldungen. Pfiat Euch Martin |
Griaß Di!
Na, des g'hert net so :rolleyes: Da hängt/klemmt wahrscheinlich "nur" der Blinkerhebel, so daß der Kontakt nicht richtig öffnet, über den das Abblendlicht geht und die Verbindung trennen müsste. Ergo - Kontakte nachbiegen sollte das Problem lösen. Hatte ich auch schon und war wie verrückt an meiner Relaisschaltung am suchen die ich nachträglich verbaut hatte...würde ich bei der Gelegenheit auch nachrüsten. Denn dort wird es auf die Dauer dann sehr warm, wenn immer beide angesteuert werden... Gruß, Thomas |
Zitat:
Servus! Jo dank Dr schee! Ich habe gerade eine Relaisschaltung eingebaut und nun fiel mir auf, daß beim Aufblenden das Abblendlicht nicht ausgeht. Und wie bei Dir, haben wir gesucht und gesucht und nix gefunden. Die einzige Erklärung wäre wohl, daß es so sein müsse, was ich jedoch nicht so recht glaubte. Aber jetzt reißen wir halt einmal das Lenkradl herunter und werden am Blinkebel zerren. Dir 911 Grüße in das lustige Saarland! Pfiat Di Martin |
Hallo Martin!
Ich hatte das auch schon mit dem Blinkerhebel. Bei mir hatt es sogar angefangen zu schmoren. Ich würde bei einem alten Blinkerhebel überhaupt nichts mehr an den Kontakten rumbiegen sondern gleich eine neue Einheit einbauen. Sooo teuer ist der jetzt auch nicht wenn man ihn nicht gerade bei Porsche Classics bestellt das sind im Endeffekt die selben wie von wo anderst gekauft. Beispiel! Original SWF. https://www.ebay.de/itm/Blinkerschal...8AAOSwaadaswAH :reise:Thorsten |
Zitat:
Und das ist auch keine Sache des Glaubens. Und auch keine Sache des Suchens. Was nicht da ist, könnt Ihr auch nicht finden. :smile: Sieh Dir doch mal die Schaltung im 88er Schaltplan an. Da wird Dir geholfen. Das Abblendlicht bleibt beim Aufblenden an. Hat meiner übrigens auch so. Zitat:
Gruß Dianos |
Hallo Dianos,
das ist, denke ich, so leider nicht korrekt. Zumindest soweit mir bekannt und aus der Erinnerung von früheren KFZs - dort war es auch so, dass entweder Abblend- oder das Fernlicht eingeschaltet werden konnte - aber nicht beides. Was anderes ist wohl die Lichthupe. Diese kann m.W. parallel zum Abblendlicht leuchten. Lediglich bei KFZs, die Gasentladungslampen beim Abblendlicht haben, müssen die anbleiben. Siehe hier zu §50 STVZO: https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__50.html Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) § 50 Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht (1) Für die Beleuchtung der Fahrbahn darf nur weißes Licht verwendet werden. (2) Kraftfahrzeuge müssen mit zwei nach vorn wirkenden Scheinwerfern ausgerüstet sein, Krafträder – auch mit Beiwagen – mit einem Scheinwerfer. An mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren Breite 1 000 mm nicht übersteigt, sowie an Krankenfahrstühlen und an Fahrzeugen, die die Baumerkmale von Krankenfahrstühlen haben, deren Geschwindigkeit aber 30 km/h übersteigt, genügt ein Scheinwerfer. Bei Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h genügen Leuchten ohne Scheinwerferwirkung. Für einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden, gilt § 17 Absatz 5 der Straßenverkehrs-Ordnung. Bei einachsigen Zugmaschinen, hinter denen ein einachsiger Anhänger mitgeführt wird, dürfen die Scheinwerfer statt an der Zugmaschine am Anhänger angebracht sein. Kraftfahrzeuge des Straßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet werden und deren zeitweise vorgebaute Arbeitsgeräte die vorschriftsmäßig angebrachten Scheinwerfer verdecken, dürfen mit zwei zusätzlichen Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht oder zusätzlich mit Scheinwerfern nach Absatz 4 ausgerüstet sein, die höher als 1 000 mm (Absatz 3) über der Fahrbahn angebracht sein dürfen; es darf jeweils nur ein Scheinwerferpaar einschaltbar sein. Die höher angebrachten Scheinwerfer dürfen nur dann eingeschaltet werden, wenn die unteren Scheinwerfer verdeckt sind. (3) Scheinwerfer müssen einstellbar und so befestigt sein, dass sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können. Bei Scheinwerfern für Abblendlicht darf der niedrigste Punkt der Spiegelkante nicht unter 500 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1 200 mm über der Fahrbahn liegen. Satz 2 gilt nicht für 1.Fahrzeuge des Straßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet werden, 2.selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, deren Bauart eine vorschriftsmäßige Anbringung der Scheinwerfer nicht zulässt. Ist der höchste Punkt der leuchtenden Fläche jedoch höher als 1 500 mm über der Fahrbahn, dann dürfen sie bei eingeschalteten Scheinwerfern nur mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h gefahren werden. (4) Für das Fernlicht und für das Abblendlicht dürfen besondere Scheinwerfer vorhanden sein; sie dürfen so geschaltet sein, dass bei Fernlicht die Abblendscheinwerfer mitbrennen. (5) Die Scheinwerfer müssen bei Dunkelheit die Fahrbahn so beleuchten (Fernlicht), dass die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 100 m in der Längsachse des Fahrzeugs in Höhe der Scheinwerfermitten mindestens beträgt 1.0,25 lx bei Krafträdern mit einem Hubraum von nicht mehr als 100 cm3, 2.0,50 lx bei Krafträdern mit einem Hubraum über 100 cm3, 3.1,00 lx bei anderen Kraftfahrzeugen. Die Einschaltung des Fernlichts muss durch eine blau leuchtende Lampe im Blickfeld des Fahrzeugführers angezeigt werden; bei Krafträdern und Zugmaschinen mit offenem Führersitz kann die Einschaltung des Fernlichts durch die Stellung des Schalthebels angezeigt werden. Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h brauchen nur mit Scheinwerfern ausgerüstet zu sein, die den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 und 3 entsprechen. (6) Paarweise verwendete Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht müssen so eingerichtet sein, dass sie nur gleichzeitig und gleichmäßig abgeblendet werden können. Die Blendung gilt als behoben (Abblendlicht), wenn die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor jedem einzelnen Scheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber nicht mehr als 1 lx beträgt. Liegt der höchste Punkt der leuchtenden Fläche der Scheinwerfer (Absatz 3 Satz 2) mehr als 1 200 mm über der Fahrbahn, so darf die Beleuchtungsstärke unter den gleichen Bedingungen oberhalb einer Höhe von 1 000 mm 1 lx nicht übersteigen. Bei Scheinwerfern, deren Anbringungshöhe 1 400 mm übersteigt, darf die Hell-Dunkel-Grenze 15 m vor dem Scheinwerfer nur halb so hoch liegen wie die Scheinwerfermitte. Bei Scheinwerfern für asymmetrisches Abblendlicht darf die 1-Lux-Grenze von dem der Scheinwerfermitte entsprechenden Punkt unter einem Winkel von 15 Grad nach rechts ansteigen, sofern nicht in internationalen Vereinbarungen oder Rechtsakten nach § 21a etwas anderes bestimmt ist. Die Scheinwerfer müssen die Fahrbahn so beleuchten, dass die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor den Scheinwerfern senkrecht zum auffallenden Licht in 150 mm Höhe über der Fahrbahn mindestens die in Absatz 5 angegebenen Werte erreicht. (6a) Die Absätze 2 bis 6 gelten nicht für Mofas. Diese Fahrzeuge müssen mit einem Scheinwerfer für Dauerabblendlicht ausgerüstet sein, dessen Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor dem Scheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber nicht mehr als 1 lx beträgt. Der Scheinwerfer muss am Fahrzeug einstellbar und so befestigt sein, dass er sich nicht unbeabsichtigt verstellen kann. Die Nennleistung der Glühlampe im Scheinwerfer muss 15 W betragen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Kleinkrafträder und andere Fahrräder mit Hilfsmotor, wenn eine ausreichende elektrische Energieversorgung der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen nur bei Verwendung von Scheinwerfern für Dauerabblendlicht nach den Sätzen 2 und 4 sichergestellt ist. (7) Die Beleuchtungsstärke ist bei stehendem Motor, vollgeladener Batterie und bei richtig eingestellten Scheinwerfern zu messen. (8) Mehrspurige Kraftfahrzeuge, ausgenommen land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, Arbeitsmaschinen und Stapler, müssen so beschaffen sein, dass die Ausrichtung des Abblendlichtbündels von Scheinwerfern, die nicht höher als 1 200 mm über der Fahrbahn (Absatz 3) angebracht sind, den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht. (9) Scheinwerfer für Fernlicht dürfen nur gleichzeitig oder paarweise einschaltbar sein; beim Abblenden müssen alle gleichzeitig erlöschen. (10) Kraftfahrzeuge mit Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht, die mit Gasentladungslampen ausgestattet sind, müssen mit 1.einer automatischen Leuchtweiteregelung im Sinne des Absatzes 8, 2.einer Scheinwerferreinigungsanlage und 3.einem System, das das ständige Eingeschaltetsein des Abblendlichtes auch bei Fernlicht sicherstellt, ausgerüstet sein. Nun kann man darüber streiten, ob der Satz "nur ein Scheinwerferpaar darf einschaltbar sein" nur für die besonderen Fahrzeuge der Straßendienste gilt oder für alle - da sind die Juristen gefragt... Zudem - als mein SC zugelassen werden sollte, bemängelte der Tüv genau das - die Hell-/Dunkelgrenze war nicht zu erkennen gewesen, ganz einfach weil beide gebrannt haben. Das betraf zwar nur die Stellung "Abblendlicht" am Lichtschalter, ich bin mir aber ziemlich sicher, dass das auch den Fall des Aufblendens betrifft. D.h. es dürfen m.W. entweder nur die Abblend- oder die Fernscheinwerfer leuchten. Kannst Du belegen, wo das genau so steht? Der Schaltplan sagt dazu m.W. nichts aus - zugegeben, das ist einer vom SC, aber in Sachen Headlights sollte der ähnlich sein: Gruß, Thomas |
Zitat:
einen Beleg, dass es so geschaltet ist, hatte ich schon genannt, den 88er Schaltplan für den 3.2. So wie es original in der Praxis auch bei meinem Elfer geschaltet ist. Und offenbar auch bei anderen, wenn man man z. B. diesen Thread hier liest. Hier mal für den eigentlich allgemein bekannten Schaltplan ein Link, dessen Kenntnis ich oben vorausgesetzt hatte :p : http://www.911c1.de/porsche/Schaltpl...carrera_32.pdf Aber wenn jemand meint, dass dem nicht so wäre, und er müsse das bei seinem 911 ändern, weil seine Schaltung defekt sei, soll er das gerne tun. Diese Diskussion gab es schon mehrmals an anderer Stelle, habe keine Lust mehr, dies hier noch weiter zu belegen und zu begründen. Mir egal. :reise: Hinweis: Wenn man schon eine Relaisschaltung zusätzlich installiert hat, kann man das auch hinkriegen und das gleichzeitige Leuchten beider Fäden vermeiden, indem man die Stromversorgung für das Abblendlicht über das Relais für das Fernlicht (Wechslerrelais mit Kontakt 87a, man hat dann aber einen - geringfügigen - zusätzlichen Spannungsabfall bei Abblendlicht über den Kontaktwiderstand des Relais) (ab-)schaltet (habe ich mal vorübergehend testweise gemacht), falls man Sorgen wegen der Erwärmung hat. Vorzeitigen Verschleiß der Lampen aufgrund des gleichzeitigen Leuchtens der beiden Fäden kann ich allerdings aus der Praxis bei meinem Wagen nicht bestätigen. Und ich fahre den Wagen seit nunmehr 28 Jahren. Gruß Dianos:p |
@ Thomas und Dianos...
Streitet Euch nicht um das Fell des Bären, der noch gar nicht erlegt ist (HZ). Wo kämen wir hin, wenn jeder sagte: Wo kämen wir hin? Und niemand ginge, zu sehen, wohin wir kämen, wenn wir gingen. In einer Mußestunde werde ich mir einmal den Blinkhebel vornehmen (auch Dank an Thorsten). Dann sind wir schlauer (ich zumindest hoffentlich). Die lange Bank - des Teufels liebstes Möbelstück. Hoffen wir, daß sie nicht zu lange ist. Ich werde weiter berichten - kann aber dauern. In diesem Sinne wünsche ich allen Debattanten und Disputanten ein lustiges Wochenende und allzeit Luft ums Blech. Martin |
Das Abblendlicht wird nur über den Lichtschubschalter geschaltet und ist unabhängig vom Lenkstockschalter (Blinkhebel) . Der schaltet nur das Fernlicht hinzu. Immer zumindest bezogen auf den (späten) 3.2 der letzten Bj..
Gruß Dianos |
Zitat:
https://www.pelicanparts.com/techart...l_Problems.htm Gruß, Thomas |
Guck mal in den 88er Schaltplan für den 3.2. Und dann reden wir weiter. Und ich sprach vom RdW, nicht von US. Da wurden schon Abweichungen bestätigt, obiger Beitrag aus dem Pelican ist mir wohlbekannt.
Und Beiträge aus anderen Foren, die das Gegenteil besagen, könnte ich auch zitieren. Hab nur keine Lust, die zu suchen.:cool: Gruß Dianos |
Hallo zusammen,
also ich kenne das nur so: Betätigt man die Lichthupe am Lenkstockhebel (also ziehen des Hebels), so sind sowohl Fern- als auch Abblendlicht eingeschaltet bei eingeschaltetem Licht (also gezogenem Lichtschubschalter). Das ist auch der Teil beim Lenkstockhebel im Laufe der Jahre nicht mehr richtig funktioniert (verbogene Kontakte etc.) Schaltet man dagegen das Fernlicht bei eingeschaltetem Licht dauerhaft ein am Lenkstockhebel, also nach vorne einrasten, dann brennt auch nur das Fernlicht und bei ausgeschaltetem Licht gar nix. Und das geht bei meinem US-Auto genauso wie vorher bei meinem deutschen... Gruß Tom |
Zitat:
Mein Lenkstockschalter hatte auch mal einen Wackler, konnte ich aber wieder reparieren. |
Man muss kein Jurist sein um den hochdeutschen Text dahingehend zu verstehen, dass nur dann das eine Scheinwerferpaar angeschaltet sein darf wenn das andere ausgeschaltet ist, wenn man seinen Porsche mit einem abnehmbaren schneepflugähnlichen Frontspoiler versehen hat, der die vorschriftsmäßig eingebauten normalen Scheinwerfer verdeckt, so dass man darüber ein zweites Scheinwerferpaar anbringen muss.:lol:
Irgendwie ein bisschen Loriot... Gruß - Christoph |
Zitat:
Moin in die Runde, bei meinem originalen US 1984er ist es auch so. Gruß Rainer |
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