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Alt 26.06.2004, 00:48
Felixohne911 Felixohne911 ist offline
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Felixohne911
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Strafrecht ist schon sehr lange her bei mir, aber ich versuchs mal...

Der Fahrer/Halter, der Angaben zur Sache macht und an den anderen verweist: in Frage kommt falsche Verdächtigung, wenn dadurch die Ermittlungen der Behörde auf den falschen (den anderen) glenkt werden sollen. Geschützt werden soll nicht der andere, sondern die Arbeit der Behörde, so dass es auf das Einverständniss des anderen nicht ankommt.

Der andere kann unter Umständen (jedenfalls bei einer Vernehmung durch einen Richter) wegen Falschaussage drankommen. Das geht aber nur in einem Verfahren gegen den eigentlichen Fahrer/Halter. Dann ist der andere Zeuge und unterliegt der Wahrheitspflicht.

Unabhängig davon: Der Richter ist in seiner Beweiswürdigung frei, wenn er Aussagen, Photos usw. zu beurteilen hat. Eine Garantie, dass der andere belangt wird, gibt es niemals.
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