Elfertreff.de
 
 
 
 
       

Zurück   Elfertreff - Das 911 & Porsche Forum > Allgemeines > Allgemeines

Antwort
 
Themen-Optionen Ansicht
  #1  
Alt 22.06.2006, 16:19
Benutzerbild von Tick
Tick Tick ist offline
Registrierter Benutzer
 
Registriert seit: 02.2001
Ort: Hamburg / Stuttgart
Beiträge: 2.604
Tick ist zur Zeit noch ein unbeschriebenes Blatt
Geschädigter darf an Unfall nicht verdienen

Aus Spiegel.de


Zitat:


Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil den Anspruch auf Reparaturkosten für ein Unfallauto begrenzt. Verkauft der geschädigte Autofahrer nach kurzer Zeit sein kaputtes Auto, hat er keinen Anspruch auf die volle Entschädigung.

Karlsruhe - Unfallauto verkauft, Entschädigung von der Versicherung kassiert - und damit ein paar Euro zusätzlich gemacht: Diese Rechnung geht nicht auf. Nach einem heute veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs kann der geschädigte Autofahrer zwar grundsätzlich auch dann die geschätzten Reparaturkosten verlangen, wenn er auf eine Reparatur verzichtet.

Verkauft er sein kaputtes Auto innerhalb eines halben Jahres nach einem Unfall, stehen ihm diese von einem Sachverständigen veranschlagten Kosten allerdings nicht zu. Er könne dann lediglich das Geld für die Ersatzbeschaffung verlangen, auch wenn die Reparaturkosten höher gewesen wären.

Mit dem Urteil wies der BGH die Klage eines Autofahrers ab, dessen Wagen nach einem Unfall fahrtüchtig geblieben war. Ein Gutachter schätzte die Reparatur auf rund 3200 Euro. Der Fahrer verzichtete auf die Instandsetzung, fuhr den Wagen zunächst weiter und verkaufte ihn vier Monate später. Die Versicherung überwies ihm 1600 Euro - die Differenz zwischen Wiederbeschaffungskosten und Restwert. Daraufhin verklagte er die Versicherung auf weitere 1600 Euro.

Der VI. Zivilsenat stellte klar, dass der Geschädigte an dem Unfall nicht verdienen dürfe. Zwar sei eine tatsächliche Reparatur nicht Voraussetzung für einen Anspruch auf die Kosten der Instandsetzung. Denn in der Reparaturbedürftigkeit schlage sich die Einbuße nieder, die sein Vermögen durch den Unfall erlitten habe. Ob er das Geld für die Reparatur einsetze, sei seine Entscheidung.

Voraussetzung ist laut BGH allerdings, dass er den Wagen weiter nutzt. Behält er den Wagen mindestens sechs Monate, dann zeigt er damit dem Gericht zufolge sein "ernsthaftes Interesse" an der weiteren Nutzung. Verkauft er das Auto vorher, dann bekommt er nur das Geld für die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs, von dem der Restwert des Unfallwagens abgezogen wird.

Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VI ZR 192/05 vom 23. Mai 2006
hier der Link zum Artikel

Grüsse
Peter
Mit Zitat antworten
Antwort



Forumregeln
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge anzufügen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge zu bearbeiten.

vB Code ist An.
Smileys sind An.
[IMG] Code ist An.
HTML-Code ist Aus.
Gehe zu


Alle Zeitangaben in WEZ +1. Es ist jetzt 13:08 Uhr.


Powered by vBulletin® Version 3.6.4 (Deutsch)
Copyright ©2000 - 2025, Jelsoft Enterprises Ltd.
© 2001-2018 by Elfertreff.de - Sämtliche PORSCHE Bezeichnungen und Logos unterliegen dem Copyright der Dr. Ing. h. c. F. Porsche AG ! Das Forum ist ein unabhängiges Forum und hat keinen Bezug zur Porsche AG