
04.09.2007, 14:19
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Deutsches Sozialversicherungsrecht ist mit das Schwierigste was es gibt hier unten auf der Erde, wo wir Menschlein wohnen.
Da gibt es noch viel unglaublichere Dinge. Soz.Abgaben auf fiktive Löhne...
Künstler oder nicht?
Wie immer Darlegungssache. Aber hier kommt erschwerend dazu, dass es ja widerstreitende Interessen geben kann.
Aus Sicht der "webdesigner" wäre eine Einstufung als "Künstler" und somit Künstlersozialkasse ja vorteilhaft, da die nur den halben Beitrag zahlen. Im Ergebnis eine prima Vorsorge und soz. Netz zu günstigen Bedingungen.
Die andere Hälfte wird aus Bundesmitteln und aus der Künstlersozialabgabe (KSA) finanziert.
In die (KSA) zahlen die Auftraggeber der Künstler ein.
Typischerweise sind das Verlage, Theater, Konzertdirektoren, Rundfunkunternehmen, Galerien...
Beitrag wäre 5,1% der Entgelte.
Ferstsetzungsfrist würde ich mit 4 Jahren annehmen.
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Gruss, Uli
Geändert von Uli911 (04.09.2007 um 14:23 Uhr).
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04.09.2007, 14:24
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Zitat:
Zitat von Uli911
Da gibt es noch viel unglaublichere Dinge. Soz.Abgaben auf fiktive Löhne...
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Man schuldet in diesem Lande sogar Unterhalt auf Basis fiktiver Löhne, weil ein Unterhaltsverpflichteter die Pflicht hat, wirtschaftlich erfolgreich zu sein.
Und wenn er es tatsächlich nicht ist, wird er dennoch so behandelt.
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Gruß, Andreas
2003 911 (996) Carrera 4 Cabriolet
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04.09.2007, 14:27
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Zitat:
Ferstsetzungsfrist würde ich mit 4 Jahren annehmen.
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Hm. Das ist krass.
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04.09.2007, 14:31
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Zitat:
Zitat von Tick
Hm. Das ist krass.
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Steht ja im Artikel so drin:
Zitat:
Es ist daher damit zu rechnen, dass auf viele
Unternehmen – die die ordnungsgemäße Meldung versäumt haben - hohe
Nachzahlungen für die Jahre 2002 bis 2006 zukommen.
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P.S. Uli hat es schon richtig verstanden. Selten für einen aus der Steuerecke.
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Gruß, Andreas
2003 911 (996) Carrera 4 Cabriolet
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04.09.2007, 14:32
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§ 25 SGB IV
§ 25 Verjährung [1]
(1) 1 Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. 2 Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.
(vorsorglich: Ablaufhemmungen beachten!)
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Gruss, Uli
Geändert von Uli911 (04.09.2007 um 14:53 Uhr).
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08.10.2007, 09:15
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Es ist alles noch viel schlimmer als von mir bisher angenommen.
Meine obigen Beiträge muss ich insofern korrigieren, als der Begriff "Künstler" im Sinne der Abgabepflicht zur KSK hat nichts mit dem landläufigen oder gar steuerrechtlichen Künstler Begriff zu tun.
Hat auch nichts damit zu tun, ob derjenige, auf dessen Leistung künstlersozialabgabe gezahlt wird, jemals Leistungen aus der KSK bezieht. Auch unabhängig davon, ob dieser im In- oder Ausland sitzt......
Abgabepflichtig sind im Ergebnis alle Fremd-Leistungen, die im weiten Sinn Design oder Publizistische Leistungen sind. Etwa
Designer, (werbe-) Texter, Fotografen, Layouter, PR Fachleute, Visagisten................................
Probleme werden z.B. PR-, Werbe-Agenturen (falls NICHT- GmbH) bzw. Firmen, die solche regelmäßig beauftragen, bekommen.
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Gruss, Uli
Geändert von Uli911 (08.10.2007 um 09:46 Uhr).
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04.09.2007, 14:30
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Ist zwar ein anderes Thema, Andreas, aber ich habe das so verstanden, dass man sich als Unterhaltspflichtiger nicht bewusst schlechter stellen darf nur um den Unterhalt zu kürzen.
Andersrum ist es wohl so, dass ein Unterhaltspflichtiger, der nachträglich einen ganz anderen Job annimmt, der deutlich höher entlohnt ist, auch nicht mehr U zahlen muss (Die Betonung liegt auf "ganz anderen".), da hier die Fiktion besteht, dass diese "Früchte" nicht mehr aus der gemeinsamen Ehezeit herrühren.
Hilft den Unternehmern die Künstler beauftragen aber auch nicht weiter.
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Gruss, Uli
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