Hier noch etwas s e h r interessantes, was ich zum Thema gefunden habe (Alle Angaben ohne Gewähr !):
TÜV Werkstatt-Info April 2000 - Nr. 2
Im Zuge eines Beschwerdeverfahrens der Europaeischen Kommission wegen unnoetiger Handelshemmnisse im Zusammenhang mit der Anwendung der Richtlinie 92/23/EWG (Reifen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Anhaengern) wurde Deutschland darauf hingewiesen, dass Reifenfabrikatsbindungen fuer Reifen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhaengern nicht zulässig sind.
Das KBA wurde bereits vom BMVBW angewiesen, in Zukunft derartige Eintragungen zu unterlassen.
Daraus ergibt sich, dass die in den Fahrzeugpapieren vorhandenen Einschraenkungen bezueglich des Reifenfabrikats oder des -typs keine Rechtswirksamkeit mehr besitzen und nur noch als Empfehlung zu betrachten sind.
Gleichzeitig wird die bisherige Verfahrensweise
mittels Unbedenklichkeitsbescheinigung weiterhin aufrecht erhalten.
Bei Z-Reifen braucht nach 92/23/EWG die Angabe der Tragfaehigkeit auf dem Reifen nicht vorhanden sein, deshalb ist die Eignung des Reifens (Tragfaehigkeit mit Bezug auf die Höchstgeschwindigkeitsleistung des Fahrzeuges) auch bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen und deren Anhaengern durch den Reifenhersteller nachzuweisen.
Reifenfabrikate/-typen, die nicht in den Fahrzeugpapieren genannt sind, sind deshalb ab sofort zulaessig, wenn sie folgende Randbedingungen einhalten:
Mehrspurige Kfz und deren Anhaenger Einspurige Kfz
Reifenkennzeichnung die Reifenkennzeichnung (z.B. 225/50 R 17 94 W)stimmt mit dem entsprechenden Eintrag in den Fahrzeugpapieren ueberein EG- oder ECE-Genehmigungszeichen auf dem Reifen e1 E1 nach EG-Richtlinie oder ECE-Regelung vorhanden 92/23/EWG ECE-R 30 97/24/EG ECE-R 75 weitere notwendige Dokumente nicht erforderlich.
Bei Z-Reifen fahrzeugbezogene Freigabe des Reifenherstellers mitführen "Hersteller-, Unbedenklichkeits- oder Uebereinstimmungs- bescheinigung" des Fahrzeugherstellers oder des Reifenherstellers, die bestaetigt, daß das dieser Reifen auf dem gegebenen Fahrzeug ebenfalls ohne jede Einschränkung gefahren werden kann.
Eine Aenderungsabnahme nach §19 StVZO ist bei Abweichung des Reifenfabrikats/-typs nicht mehr erforderlich, aber moeglich.
Bei einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO ist eine Verweigerung der Prüfplakette allein wegen nicht eingehaltener Reifenbindung nicht möglich. Eine Beanstandung muss aber weiterhin erfolgen, wenn Bauvorschriften verletzt werden, die Verkehrssicherheit gefaehrdet wird oder sich das Abgas- oder Geraeuschverhalten ueber die zulässigen Toleranzen hinaus verschlechtert.
Bei einer Verkehrskontrolle durch die Polizei darf der Fuehrer des Fahrzeuges keine Beeinträchtigungen erfahren.
Anderslautende Formulierungen älteren Datums zu Fabrikatsbindungen in Pruefberichten und Teilegutachten sind nur noch als Empfehlung anzusehen.
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Na das sind ja gute Aussichten...
Gruß
Thomas
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11T Webmaster
[Dieser Beitrag wurde von Thomas am 03.05.2001 editiert.]
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TOM...
der mal mit dem 4S tanzte
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