Sicher gehst Du, wenn Du beide Angaben "sauber" verwendest. Die Formulierung "Baujahr" findet sich selten in Kaufverträgen - eben wegen des Problems mit dem "Modelljahr". Also bei Porsche klar die "Fahrgestellnummer" (die zwar dem Kenner sagt, welches Modell es ist...) und das Datum der "Erstzulassung" (an der sich die "Formularhistorie" des Autos orientiert! Die Zulassungsstellen interessiert nämlich das Herstellungsdatum nicht sonder nur, wann denn die Papiere ausgestellt wurden!)
Rein juristisch ist es zwischen Privatpersonen allerdings fast egal. Du müsstest als Käufer in einem Streitfall ja dagegen klagen, dass eine "zugesicherte Eigenschaft des Fahrzeugs" (nämlich ein spezielles Alter oder ein spezieller Zustand) nicht vorhanden ist - und dann musst Du erst mal nachweisen, dass Du böswillig getäuscht wurdest (juristisch: betrogen). Ein Laie (als der ein privater Autoverkäufer gemeinhin gilt) muss solche Details nicht kennen!
Anders könnte ein Gericht entscheiden, wenn es ein Fahrzeug vom Händler wäre - dem wird ein gewisses Fachwissen unterstellt (so kann man bspw. davon ausgehen, dass ein Händler den echten Kilometerstand oder "unfallfreiheit" erkennen können muss - juristisch gesehen ist er auf dieser Flanke immer angreifbar; bei Privatleuten geht das nie, wenn sie nicht Erstbesitzer sind).
So ist doch länger geworden. Also: zwischen Privatleuten ist die Formulierung im Vertrag "fast egal" - da später nicht als Eigenschaft des Fahrzeugs einklagbar, trotzdem Datum der EZ und FG-Nr. im Vertrag festhalten.
Grüssle aus KA
Jörg
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