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Alt 04.09.2007, 12:26
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Tick Tick ist offline
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Tick ist zur Zeit noch ein unbeschriebenes Blatt
Webdesigner kosten Künstlersozialabgaben

Ohne Schnack...

Erst einmal vielen Dank an die Rechtsanwälte Rechtsanwälte Oberwetter & Olfen aus Hamburg mit deren Erlaubnis ich den kurzen Artikel der mir heute morgen ins Haus flatterte posten kann. Ich zitiers dann einfach mal:

Zitat:
Autor: Christian Oberwetter, Rechtsanwalt für IT- und Arbeitsrecht
Ein Unternehmen, welches eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts regelmäßig
mit der Herstellung und Pflege einer Website zum Zwecke der Eigenwerbung und
Öffentlichkeitsarbeit betraut, unterliegt mit den dafür gezahlten Entgelten
der Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgeset z (KSVG)
<http://www.gesetze-im-internet.de/ksvg/index.html> (Bundessozialgericht,
Urteil vom 07.07.2005, B 3 KR 29/04).
Im Grunde heißt das: Für jeden selbstständige Kreativen, der für ein
Unternehmen in gewisser Regelmäßigkeit tätig ist (z.B. die Pflege einer
Website betreibt oder in gewissem Rhythmus Flyer oder Geschäftsbroschüren
für ein Unternehmen erstellt) müssen Künstlersozialabgaben geleistet werden.
Es ist grundsätzlich unerheblich, ob der Selbständige bei der Versicherung
gemeldet ist. Es reicht aus, wenn für diesen Versicherungspflicht besteht.
Seit Juli dieses Jahres obliegt die Ermittlung solcher Sachverhalte der
Deutschen Rentenversicherung. Es ist daher damit zu rechnen, dass auf viele
Unternehmen – die die ordnungsgemäße Meldung versäumt haben - hohe
Nachzahlungen für die Jahre 2002 bis 2006 zukommen. Die Höhe der
Nachzahlungsbeträge richtet sich nach dem Auftragsvolumen. Stellt die
Rentenversicherung zwar fest, dass Dienste geleistet wurden, hat aber noch
keine festen Zahlen, dann geht sie vom Durchschnittsvolumen aus. Hat die
Rentenversicherung konkrete Zahlen, sei es vom Selbständigen oder vom
Unternehmen selbst, so werden diese Zahlen angesetzt. Der Prozentsatz der
hiervon abzuführenden Leistung variiert von Jahr zu Jahr. Von 2002 bis 2007
sind Beiträge zwischen 3,8 % und 5,8 % jeweils für das Jahr fällig. Hinzu
können erhebliche Säumniszuschläge kommen.
Rechtsanwalt Christian Oberwetter, Fachanwalt für Arbeitsrecht von der
Kanzlei Oberwetter & Olfen aus Hamburg hierzu: "Unternehmen sollten Anfragen
der Deutschen Rentenversicherung nicht unbeachtet lassen, sondern die
erbetenen Auskünfte geben. Nicht in jedem Fall müssen die Bescheide der
Deutschen Rentenversicherung richtig sein, es lohnt sich, den Inhalt zu
überprüfen und gegebenenfalls Widerspruch einzulegen."
Beim regelmäßigen Einsatz externer Webmaster/Webadministratoren fällt
diese Pflichtabgabe für Unternehmen jedoch nicht an. Laut vorgenanntem
Urteil des Bundessozialgericht

<http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&sid=29a824ac08e5b63c122e69891e9d50f 4&nr=9165&pos=0&anz=1>

besteht dessen "vorrangige Aufgabe darin, die Internetauftritte von
Unternehmen oder Organisationen im Hinblick auf Funktionalität, Aktualität,
Design und Nutzerfreundlichkeit zu strukturieren und zu betreuen. Diese eher
technisch ausgerichtete Berufsgruppe betreibt und überwacht Internet- und
Applikationsserver mit dem Ziel der stabilen Erreichbarkeit und sichert
dabei den Web- und Systembetrieb sowie sensible Daten gegen Angriffe von
außen ab. Entsprechendes gilt für Informatiker und Programmierer: [...] Auch
diese Berufsgruppen sind auf technische Abläufe spezialisiert und
unterscheiden sich vom Webdesigner dadurch, dass sie keinen
eigenschöpferischen Gestaltungsspielraum besitzen. Es wäre durchaus denkbar,
dass ein Webdesigner den kreativen Prozess mit der Konzeption und Gestaltung
der Webseite abschließen und den Umsetzungsprozess einem der vorgenannten
Berufsgruppen überlassen würde. Er gleicht dann - bis auf die
Unterschiedlichkeit des Mediums - einem klassischen Grafikdesigner, der
seine Künstlereigenschaft auch nicht dadurch verliert, dass er Grafiken in
Anbetracht der fortgeschrittenen technischen Möglichkeiten vom Entwurf bis
zur Reinzeichnung computergestützt selbstständig erstellen kann (BSG, Urteil
vom 7. Juli 2005 - B 3 KR 37/04 R -, Umdruck S 8)."
Ich bin ja nun erheblich verwirrt (zusätzlich(!)). Das heisst doch im Endeffekt das ich für einen externen Mitarbeiter unabhängig vom eigentlichen Status nochmals Abgaben abführen muss oder bin ich zu blöd das zu verstehen ?

Geändert von Tick (04.09.2007 um 12:36 Uhr).
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