Hi ,
FRAGE:
gibt es in der STVZO eine Bestimmung oder einen Paragraph oder sonst was,
das die Erstzulassung regelt, wenn die Erstzulassung NICHT BEKANNT ist ?
Hintergrund:
war heute wieder mal beim TÜV - Wiederzulassung eines Fahrzeugs aus Italien
Habe Datenblatt von Porsche mit "am 25.5.1986" wurde von uns ein KFZ-Brief
ausgestellt"
im italienischen Brief steht "1992" - da wurde das fahrzeug das 1.mal in
Iatlien zugelassen.
Der TÜV-Prüfer steht auf dem Standpunkt:
- ein ausgestellter KFZ-Brief ist keine Gewaehrleistung fuer eine ZULASSUNG.
- er will 1992 aus dem ital. Brief als erstzulassung einsetzen (von mir aus,
wenn ers nicht lassen kann)
- AAAABER eine EZ 1992 MUSS mit GKAT sein, wegen der Abgasbestimmungen - hat
er aber nicht, einen GKAT
- is ein 911er, muss ich das sagen ?
ALSO: sagt der TÜV-Mensch: "keine Zulassung in D" moeglich .
Jetzt hab ich mit H.Wuest bei Porsche gesprochen, der sagt:
1. Porsche hat keinen Nachweis, dass das Auto auch zugelassen wurde
2. er meint, es gaebe eine Bestimmung oder sowas aehnliches, die lautet:
"ist das Erstzulassungsdatum eine Fahrzeugs unbekannt, so wird der 1.7. des
Baujahres eingesetzt"
M E I N E FRAGE an euch ist jetzt:
weiss jemand, ob es diese Bestimmung wirklich gibt und wo diese Bestimmung
festgehalten ist ???????????
PS: auch das KBA hat keine Daten mehr von 1986!!!!!!!!!!!!!!!!!!
Gruesse aus Nuernberg
Guenter