Zitat:
"....Betroffen sind neben Gewerbetreibenden vor allem private Empfänger von Gebührenentscheiden zu Grundbesitz, Abwasser, Straßenreinigung, Wohnstraßen- erschließung oder Hundesteuer.
Polizei-"Knöllchen", Prüfungsentscheidungen, Verwaltungsakte durch Schulen und Universitäten sowie Rundfunkgebühren wiederum sind ausgeschlossen. "
Anmerkung meinerseits:
Es geht also um Bescheide, die die Kommunen (bzw. das Land) erlassen.
Gewerbetreibende:
vermutlich sind hier speziell die GewSt-Bescheide gemeint.
Um einen GewSt - Bescheid anzufechten ist allerdings Rechtsbehelf gegen den GewSt-Messbescheid einzulegen,
ergo also gegen das Finanzamt.
Grundbesitz:
Auch hier das gleiche: Rechtsbehelf gegen Grundsteuerbescheide sind nicht gegen diese bei der Gemeinde sondern auch hier gegen den entsprechenden Grundlagenbescheid, sprich Grundsteuermessbescheid, beim zuständigen Finanzamt einzulegen.
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Gruss, Uli
Geändert von Uli911 (23.10.2007 um 19:21 Uhr).
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