
27.03.2007, 08:08
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Hallo Uli911,
greift die Garantie bei einem Neuwagen wenn die Bremsbeläge verbraucht sind? Was ist mit der Garantie wenn ich vergessen habe Motoröl auf zu füllen?
Grüße
__________________
Donnerlitchen
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27.03.2007, 08:10
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Noch ergänzend:
Seit dem 1. Januar 2002 gilt die neue, europäische Gewährleistung: Mehr Rechte für den Verbraucher, aber viele Ausnahmen durchbrechen die Regel.
Neu ist, dass die Gebrauchtwagenhändler für Autos, die sie verkaufen, jetzt zwei Jahre lang haften. „Sachmängelgewährleistung“ heißt das im Juristendeutsch. Als Sachmangel gilt alles, was von der vertragsgemäßen Beschaffenheit abweicht: beim Auto also das, was die Fahrtüchtigkeit oder die Verkehrssicherheit des Wagens einschränkt. Beispielsweise ein defektes Getriebe, eine defekte Kupplung oder Rostlöcher im Boden.
Nicht als Sachmangel gilt die übliche Abnutzung. Wer etwa ein zehn Jahre altes Auto mit 150.000 Kilometern kauft, darf sich nicht wundern, wenn die ebenso alte Kupplung nach einem halben Jahr versagt. Das ist kein Sachmangel, sondern übliche, normale Abnutzung.
Händler dürfen Frist verkürzen
Die Händler dürfen die zweijährige Gewährleistung im Kaufvertrag oder in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen auf ein Jahr verkürzen. Auch für Mängel, auf die der Händler beim Kauf ausdrücklich hinweist, muss er nicht haften. Die Kunden sollten deshalb die Geschäftsbedingungen und das Übergabeprotokoll genau lesen.
Fast noch entscheidender für die Verbraucher ist die neu eingeführte Umkehr der Beweislast. Im ersten halben Jahr nach der Übergabe des Autos an den Käufer oder die Käuferin muss der Händler beweisen, dass das Auto bei Übergabe in Ordnung war. Danach allerdings stellt sich das alte Problem: Der Käufer muss beweisen, dass man ihm ein defektes Fahrzeug angedreht hat und dass der Mangel schon bei der Übergabe des Wagens vorgelegen hat.
Zwei weitere Verbesserungen für die Verbraucher: Als Händler gilt jetzt jeder Unternehmer. Wer sich einen Gebrauchtwagen von einer Firma, einem Arzt, Anwalt oder einem anderen Freiberufler kauft, hat die gleichen Rechte wie der Kunde eines Autohändlers.
Grüße
__________________
Donnerlitchen
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27.03.2007, 10:02
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Moderator
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Zitat:
Zitat von Donnerlitchen
Hallo Uli911,
greift die Garantie bei einem Neuwagen wenn die Bremsbeläge verbraucht sind? Was ist mit der Garantie wenn ich vergessen habe Motoröl auf zu füllen?
Grüße
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Ich weiss nicht was du uns mit diesem Beitrag sagen willst.
Wir sind zwar schon reichlich OT (Siggi mag dies verzeihen) aber um Neuwagen geht es def. nicht.
Hier mal die hlöchstrichterliche Entscheidung die Grundlage für meinen Beitrag war:
(BGH vom 02.06.2004)
man lese und staune:
Einen Käufer, der Gewährleistungsrechte geltend machen möchte, trifft die Darlegungs- und Beweislast für die einen Sachmangel begründenden Tatsachen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit einer Entscheidung vom 02.06.2004 klargestellt. Die Beweislastumkehr des § 476 BGB begründe lediglich eine in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, dass ein Mangel bereits im Zeitpunkt der Übergabe vorlag, so der BGH. Für das tatsächliche Vorliegen eines Sachmangels greife die Beweislastumkehr für den Verbrauchsgüterkauf jedoch nicht – dies müsse der Käufer beweisen. ( Az VIII ZR 329/03)
Dabei ging es um folgenden Fall:
Der Kläger hatte von der Beklagten, einer Kfz-Händlerin, einen gebrauchten Opel Vectra für private Zwecke gekauft. Kurz vor dem Verkauf hatte die Beklagte den Zahnriemen des Opels erneuert.
Der stolze Käufer konnte sich aber nur 10.000 Kilometer an seinem Opel erfreuen, danach erlitt der Wagen einen Motorschaden.
Der Käufer wollte nun seine Gewährleistungsrechte aus § 437 BGB geltend machen. Die Verkäuferin weigerte sich jedoch, den Opel kostenfrei zu reparieren und wollte ihn auch nicht zurücknehmen, nachdem der Käufer den Rücktritt erklärt hatte.
Vor Gericht ging es um die Frage, wie der Motorschaden entstanden ist. Ein Sachverständiger gab dazu folgende Stellungnahme ab: Das Überspringen des Zahnriemens habe eine Fehlsteuerung der Einlassventile am ersten Zylinderkopf bewirkt, wodurch der Zylinder zerstört wurde. Dies könne an einem zu lockeren Zahnriemen gelegen haben, was auf einen Materialfehler zurückzuführen sei. Mögliche Ursache für die Lockerung des Zahnriemens könne aber auch ein Runterschalten des Fahrers in einen kleinen Gang bei hoher Motordrehzahl gewesen sein. Welche Ursache nun zu dem Motorschaden geführt hat, konnte der Sachverständige nicht mit Sicherheit sagen.
Zu Recht haben die Vorinstanzen nicht auf den Motorschaden abgestellt – dieser war beim Kauf unstrittig noch nicht vorhanden – sondern darauf, ob der Motorschaden seine Ursache in einer Beschaffenheit (Mangel) des Opels hatte, die bereits im Zeitpunkt des Kaufs vorlag.
Die Vorinstanz hat die Möglichkeit eines Fahrfehlers bei der Prüfung, ob ein Sachmangel vorlag, außer Acht gelassen und ist vom Vorliegen eines solchen Mangels aufgrund eines Materialfehlers ausgegangen: Da die Beweislastumkehr des § 476 BGB gelte, müsse die Verkäuferin nun darlegen, dass der Mangel auf einem Fahrfehler beruhe, was ihr nicht gelingt, da der Sachverständig dies ja nur als eine Möglichkeit gesehen habe. Daher greife die Vermutung, der den Motorschaden auslösende Mangel habe schon beim Kauf vorgelegen.
Der Kläger erhielt Recht und konnte seine Gewährleistungsrechte grundsätzlich geltend machen
Davon wäre ich auch ausgegangen, aber:
Der BGH war anderer Ansicht und hat das Urteil der Vorinstanz aufgehoben: Es sei erst zu prüfen gewesen, ob der Motorschaden tatsächlich auf einem Sachmangel des Opels beruhe, der schon beim Kauf vorhanden war. Für das Vorliegen eines solchen Mangels gilt aber nach Ansicht des BGH die Beweislastumkehr des § 476 BGB gerade nicht. Das heißt, der Käufer muss darlegen und beweisen, dass der Motorschaden auf einem Mangel beruht. Genau dies ist dem Käufer aber nicht gelungen, da der Gutachter nicht ausschließen konnte, dass der Motorschaden durch einen Fahrfehler entstanden ist.
Und jetzt:
Zu Gunsten der Verkäuferin sei also davon auszugehen, dass der Motorschaden auf einem Fahrfehler beruhte, da der Käufer das Gegenteil nicht beweisen konnte.
Zu dem Thema: "Sachmanger oder Verschleiss" gibt es ohne Ende Urteile. Gerne immer mal wieder gerissene Zahnriemen, Getriebe.
Kaputte Kupplungen sind wohl immer Verschleiss.
__________________
Gruss, Uli
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