hallo pavel
naja, für das bin ich doch schon fast prädistiniert
Automobil-Export in die Schweiz
Kaufentscheidung
Neufahrzeuge können bei jedem Kfz-Händler erworben werden, Gebrauchte beim Händler oder von einer Privatperson. In jedem Fall sollte ein schriftlicher Kaufvertrag geschlossen werden. Wird das Fahrzeug bei einem Händler gekauft, kann mit diesem die Rückerstattung der deutschen Mehrwertsteuer vereinbart werden; eine gesetzliche Verpflichtung zur Rückerstattung besteht für den Händler nicht. Es empfiehlt sich daher, die Zusage zur Rückerstattung im Kaufvertrag festzuhalten.
Die Rückerstattung der Mehrwertsteuer geschieht ausschließlich durch den Händler, nicht durch die deutsche Zoll- oder Finanzbehörde.
Überführung des Fahrzeuges
Zur Überführung sollte das Fahrzeuges auf Ausfuhrkennzeichen zugelassen werden. Sie können bei jeder Zulassungsstelle (Straßenverkehrsamt) in Deutschland beantragt werden. Voraussetzung ist der Nachweis einer speziellen Kurzhaftpflichtversicherung (ARISA-Ausfuhrversicherung), die bei jeder ADAC Geschäftsstelle abgeschlossen werden kann. Möglich ist selbstverständlich auch die Überführung auf einem Anhänger, für die das Fahrzeug nicht zugelassen sein muß oder auch die Überführung mit dem deutschen Kurzzeitkennzeichen.
Die für die Mehrwertsteuer-Rückerstattung notwendige zollamtliche Ausfuhrbestätigung wird vom deutschen Grenzzollamt nur dann erteilt, wenn ein Fahrzeug mit Ausfuhrkennzeichen ausgeführt wird.
Ausfuhr
Fahrzeuge, die von einer Privatperson zum privaten Gebrauch gekauft wurden und mit Ausfuhrkennzeichen ausgeführt werden, müssen nicht eigens beim deutschen Zollamt zur Ausfuhr angemeldet werden.
Für Fahrzeuge, die zu gewerblichen Zwecken ausgeführt werden, ist eine Ausfuhranmeldung beim Grenzzollamt notwendig, wenn der Fahrzeugwert 800 € übersteigt. Bei Fahrzeugen, die mehr als 3000 € wert sind, muß die Ausfuhranmeldung vom deutschen Binnen-Zollamt abgestempelt werden.
EU-Zertifikat
Jede in der Schweiz ansässige Person darf einmal jährlich ein im Ausland gekauftes Fahrzeug für den privaten Bedarf importieren, wenn dieses Fahrzeug eine EWG-Übereinstimmungsbescheinigung (auch EU-Zertifikat oder COC genannt) hat. Das Zertifikat muss dem Kunden beim Kauf ausgehändigt werden.
Die Schweiz hat 1995 die in der EU geltenden technischen Vorschriften für Pkw übernommen. Entsprechend gelten die strengen Abgasvorschriften der EU auch in der Schweiz, das heißt, dass jedes Neufahrzeug mindestens der Abgasnorm Euro 3 entsprechen muss, wenn es in der Schweiz zugelassen werden soll.
Ein Neufahrzeug mit EU-Zertifikat kann direkt beim Technischen Prüfdienst (entspricht unserem TÜV) zur Feststellung der technischen Übereinstimmung vorgeführt werden.
Auch für Motorräder gibt es inzwischen einheitliche EU-Standards und das EU-Zertifikat ist für fast alle Maschinen aus EU-Produktion vorhanden. Ein Motorrad ohne EU-Zertifikat wird einer wesentlich umfangreicheren Prüfung unterzogen und muss eventuell schweizerischen Standards angepaßt werden, wie auch ältere Autos, für die noch kein EU-Zertifikat existiert.
Einfuhr
Beim schweizerischen Zollamt muss ein Fahrzeug unaufgefordert zur Einfuhr angemeldet werden. Wenn der Einführer die Einfuhrabgaben lieber bei einem Binnenzollamt entrichten möchte, stellt das Grenzzollamt einen 2 Tage gültigen "Vormerkschein" aus. Wenn das Fahrzeug in einem EU-Land produziert wurde, muss dafür in der Schweiz kein Zoll gezahlt werden. Voraussetzung ist, daß die Herkunft des Fahrzeugs durch eine "Ursprungs-Erklärung" oder eine "Warenverkehrsbescheinigung EUR.1" nachgewiesen werden kann und dieses Dokument von der Zollbehörde des ausführenden Landes abgestempelt ist. Die schweizerischen Zollgebühren betragen ca. 25 Sfr.
Für EU-Fahrzeuge sind als Einfuhrabgabe 7,6 % Mehrwertsteuer und eine zusätzliche Autosteuer in Höhe von 4 % (auf Kaufpreis plus Mehrwertsteuer) zu zahlen.
Zulassung
Bei der Zulassung am Wohnort des Fahrzeughalters muss nachgewiesen werden können, dass das Fahrzeug ordnungsgemäß in die Schweiz eingeführt wurde und die Einfuhrabgaben bezahlt sind. Bei einem Gebrauchtwagen sollte unbedingt auch der deutsche Fahrzeugbrief vorgelegt werden können. Die Ausstellung des schweizerischen Fahrzeugausweises (entspricht unserem Fahrzeugschein) kostet - je nach Kanton - zwischen 30 und 140 Sfr.
Vorübergehender Aufenthalt
Bei vorübergehenden Aufenthalten von weniger als 12 Monaten sind keinerlei Zollformalitäten zu erledigen, solange der Fahrzeughalter seinen ausländischen Wohnsitz behält und sich nur als Tourist, Langzeit-Kurgast oder Saisonarbeiter in der Schweiz befindet.
Wenn Sie zum Studium oder zur Arbeitsaufnahme in die Schweiz umziehen, Ihr Aufenthalt dort aber von vornherein als befristet geplant ist, dann dürfen Sie Ihr deutsches Kennzeichen mit Bewilligung des schweizerischen Zollamtes sogar 2 Jahre lang behalten.
Studenten wird üblicherweise sogar noch eine Verlängerung gewährt; Arbeitnehmer müßten sich mit Ablauf der 2 Jahre entscheiden, ob sie das Fahrzeug entweder als Umzugsgut einführen oder es wieder ausführen möchten.
Auf Dauer
Wenn Sie auf Dauer in die Schweiz umziehen, dürfen Sie ausser Ihrem Hausrat auch alle Fahrzeuge, die auf Sie oder ein mit umziehendes Mitglied Ihrer Familie zugelassen sind, zollfrei einführen. Voraussetzung ist, daß diese Fahrzeuge schon mindestens 6 Monate in Deutschland auf den Umziehenden zugelassen waren und die Absicht besteht, sie in der Schweiz wie bisher privat und mindestens ein Jahr lang zu nutzen. Soll ein Fahrzeug in dieser Zeit verkauft oder gewerblich genutzt werden, müsste es nachträglich verzollt werden.
Ausführliche Informationen zum Thema Wohnsitzverlegung sind unter
www.zoll.admin.ch / Private zu finden.
Im Falle einer Wohnsitzverlegung muss die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nicht vorgelegt werden.
Ummeldung
Im Falle einer unbefristeten Wohnsitznahme müssen Sie die Ummeldung Ihres Fahrzeuges bei der zuständigen Kantonsbehörde beantragen. Auch die jährliche Kfz-Steuer, die in den einzelnen Kantonen unterschiedlich hoch ist, ist an die Kantonsverwaltung zu zahlen. Hinzu kommen die Kosten für die technische Inspektion bei einem der Schweizer Prüfzentren und die Versicherungsprämie, die ähnlich hoch wie in Deutschland sein dürfte.
Ihr deutscher Führerschein muss spätestens nach einem Jahr umgeschrieben werden. Dies geschieht ohne theoretische oder praktische Prüfung.
Die schweizerische Behörde zieht den deutschen Führerschein ein und schickt ihn mit einem entsprechenden Eintrag an die Behörde im Ausstellungsland zurück. Der schweizerische Führerausweis ist wie unser Führerschein lebenslänglich gültig.
Alle kantonalen Strassenverkehrsämter der Schweiz haben eigene Informationsblätter und Internetseiten
www.strassenverkehrsamt.ch zum Thema An- und Ummeldung von Fahrzeugen, Führerschein, etc.